Organisatorisches

Wie können Sie eine
logopädische Therapie erhalten?

Hausärzte, Kinderärzte, Internisten, Neurologen, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte mit Zusatz Stimm- und Sprachtherapie sowie die Phoniater (Stimm- und Sprachärzte) können auf der Grundlage der Heilmittelrichtlinie eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie ausstellen. Die Verordnung wird auf dem Verordnungsblatt „Muster 14“ ausgestellt. Kieferorthopäden und Zahnärzte können im Falle von „Störungen des orofazialen Muskelgleichgewichts“ ebenfalls eine Verordnung zur „Sprech- und Sprachtherapie“ ausstellen, diese Verordnung wird auf dem Verordnungsblatt „Muster 16“ ausgestellt.
Die logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie.

Auf entsprechende ärztliche Verordnung kann die Behandlung auch als Hausbesuch erfolgen.

Wer übernimmt die Kosten
für die logopädische Behandlung?

Wenn ein Arzt logopädische Therapie verordnet, werden die Behandlungskosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Es gelten ab dem 18. Lebensjahr die gesetzlichen Zuzahlungsbestimmungen. Dabei muss der Patient selber pro Verordnung 10,– EUR plus 10 % der Gesamtkosten übernehmen, solange er (noch) nicht von der Zuzahlung befreit ist. Eine Zuzahlungsbefreiung oder Reduzierung auf 1 % des Familieneinkommens ist bei chronischen Krankheiten wie z. B Aphasie möglich, muss aber bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Privat versicherten Patienten erstelle ich bei Bedarf vor Beginn der Therapie einen Kostenvoranschlag über die Kosten der Behandlung, damit die Kostenübernahme mit ihrer Versicherung und ggf. der Beihilfe abgeklärt werden kann.